Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ist eine Bauleistung Vertragsgegenstand, so gelten mit der Auftragserteilung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB DIN 1961, Teil B, mit den allgemein technischen Vorschriften Teil C, in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich und vorrangig gelten folgende Bedingungen, die auch für alle Nicht-Bauleistungen gelten.

1. Angebote 
1.1 Alle Angebote sind freibleibend. Wir sind zur Lieferung erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet 
1.2 An die Preise der schriftlichen Angebote halten wir uns 8 Wochen ab Eingang beim Auftraggeber gebunden. 
1.3 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. 
1.4 Die angebotenen Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des Gesamtangebotes. 
1.5 Von uns gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Pläne Berechnungen und Kostenvoranschläge bleiben unser urheberrechtlich geschütztes Eigentum und sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Davon ausgenommen sind Angebote mit normalen Prospekt-Beilagen. Werden vertragswidrig unsere Unterlagen als Grundlage für Bauausführungen verwendet, ist uns ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Werden durch vertragswidrige Verwendung Schutzrechte verletzt, ist der Verletzer zum Schadenersatz verpflichtet. 

2. Kauf/Liefervertrag 
2.1 Alle Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, auch abweichende AGB des Auftraggebers bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung um wirksam zu sein. Ohne schriftliche Bestätigung gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
2.2 Alle Aufträge, unabhängig davon, ob sie direkt an uns oder an unsere Techniker, Reisende oder Vermittler erteilt werden, sind erst durch die schriftliche Werksauftragsbestätigung wirksam. 
2.3 Mündliche oder schriftliche Änderungen des Auftrages, zusätzliche Abmachungen oder mit Vertretern des Auftraggebers getroffene Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. 
2.4 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, zumindest aber die Bezahlung der uns bisher entstandenen Kosten. 

3. Leistungsumfang, Qualität 
3.1 Für alle Lieferungen und Leistungen sind unsere Auftragsbestätigungen, die angefertigten Pläne und Zeichnungen, sowie unsere jeweils gültigen technischen Beschreibungen maßgebend. 
3.2 Für alle vereinbarten Holzdimensionen behalten wir uns Toleranzen von ± 5 % vor. Für gleichmäßige Farbtöne und Maserungen von Holzteilen können wir – da es sich um Naturprodukte handelt – keine Gewähr übernehmen. Farbbeizen können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Stößen, Stirnenden und an bei der Montage anzupassende Bauteilen. Bei langen Bauteilen sind bedingt durch die Rohmateriallängen Stöße oder Verzinkungen möglich, bei handgeleimten Bauteilen Furnierstöße. 
3.3 Im Übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DINGüte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingung“. 
3.4 Es ist Aufgabe des Käufers zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht, insbesondere bei Bestellungen von Neben- (Zweit-)Treppen oder für öffentliche bzw. besonders belastete Räumlichkeiten. Ebenso ist es Aufgabe des Käufers, eine etwa erforderliche Genehmigung für den Bau bzw. Ausbau einzuholen. 
3.5 Auf Wunsch werden Stufenschutzabdeckung geliefert Es muss bauseits darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau bauseits wieder zu entfernen, sodass das Holz atmen kann. Durch Licht und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder ausgleichen. 

4. Gewährleistung, Mängelrügen 
4.1 Für die vertragliche Leistung wird für die Dauer von vier Jahren entsprechend der VOB Gewähr geleistet. 
4.2 Für Schäden, die aus nicht sachgemäßer Behandlung oder Lagerung unserer Erzeugnisse entstehen, leisten wir keine Gewähr, insbesondere bei nicht sachgemäßem Zustand der unsere Treppen umgebenen Bauteile und Räume und wenn über die übliche Endausbauzeit von vier Wochen hinaus die Treppen in feuchten oder unbeheizten Räumen stehen. Unseren Pflegehinweis bitte beachten. 
4.3 Offensichtliche Mängel, insbesondere Oberflächen- und Lackbeschädigungen, sind innerhalb einer Woche nach Lieferung oder Einbau zu rügen. 
4.4 Erzeugnis-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl durch Ersatz oder Nachbesserung behoben. Ist die Nachbesserung nicht oder nicht ganz möglich, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung unzumutbar ist. 
4.5 Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter technischer oder Materialeigenschaften. 
4.6 Werden Mängel gerügt, die nachweislich nicht von uns zu vertreten sind, trägt der Käufer alle uns dadurch entstehenden Kosten. 

5. Lieferung 
5.1 Für beide Vertragspartner ist die vereinbarte und von uns bestätigte Lieferfrist verbindlich. Sie beginnt ab dem Tage der Auftragsklarheit über alle Details, auch Maße und Geschosshöhen, Beizfarben etc., frühestens aber dann, wenn vom Kunden unser Projektplan bzw. unsere Leistungsbeschreibung rückbestätigt bei uns eingegangen ist. Bei Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist neu, jedoch erst nach deren Bestätigung durch uns. 
5.2 Ist bei Vertragsabschluss die Lieferfrist nicht genau fixiert, bedarf der Liefertermin einer getrennten schriftlichen Vereinbarung. 
5.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware am Erfüllungsort eingetroffen ist, soweit die Anlieferung mit unseren Fahrzeugen erfolgt, im Übrigen bei Verlassen des Werkes. 
5.4 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und über deren Dauer hat uns der Kunde schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch der vereinbarte Liefertermin verschiebt. Wir sind danach berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine neue Lieferfrist zu vereinbaren mit Rücksicht auf unsere Auftragssituation möglichst zum neu gewünschten Liefertermin. 
5.5 Bei uns verschuldeter Lieferverzögerung hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. 
5.6 Wird unsere Lieferung durch höhere Gewalt, Eingriffe staatlicher Behörden, auch durch nicht vorhersehbares Ausbleiben von Vorlieferung, wie z. B. Holz, verzögert oder verhindert, können wir mit entsprechender Nachfrist liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass dem Käufer Schadenersatz zusteht. 
5.7 Gerät der Auftraggeber mit der Übernahme der Leistung mehr als 10 Tage in Rückstand, können wir ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach deren Ablauf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

6. Montage 
6.1 Die Treppe wird generell vor den Malerarbeiten eingebaut. Bei Einbau nachher werden eventuell notwendige Malernacharbeiten nicht von uns vergütet. 
6.2 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen zügigen und ungehinderten Einbau und Anlieferung der Treppe zu schaffen. Kosten die z. B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht unmittelbar bis zum Hauseingang reichenden Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm-, Spitzund Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigung sowie vorher notwendiges Ausräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert berechnet und sind nicht im Pauschalpreis beinhaltet. Die Kosten für dadurch entstehende Nachputz- und Malerarbeiten und Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen. 
6.3 Bei wandgelagerten Treppen ist vom Auftrageber im Bereich des Treppenlaufes und der Geländeranschlüsse für Mauerwerk gemäß unseren technischen Merkblättern zu sorgen, also ohne Armierungen und Installationen bis auf 9 cm Tiefe, ebenso im Bereich der An- und Austrittspfosten für entsprechende Böden bzw. Deckenkanten. Soweit durch Armierungen oder Installationen Mehrkosten entstehen, trägt diese der Auftraggeber. Für dadurch entstehende Schäden haften wir nicht. Wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes verpflichtet. 
6.4 Baustrom (16Ampere) und Anschlussmöglichkeiten in maximal 25 m Entfernung sind bauseits zu stellen. 
6.5 Eventuelle Nachputzarbeiten an den Wandlagerbohrungen sind bauseits zu erledigen und dürfen nicht das Gummilager bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzen könnte. Weiters sind sonstige kleinere Ausbesserungen bauseits zu erledigen, ebenso das Auffüllen von Aussparungen, die zum Versetzen von Randschwellen, Geländerpfosten o. ä. freigeblieben sind oder hergestellt werden mussten. 

7. Eigentumsvorbehalt 
7.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. 

8. Preise und Zahlungen 
8.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer. 
8.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: laut unserem Angebot bei Rechnungslegung zahlbar netto ohne Abzug. (Die Annahme von Wechseln erfolgt erfüllungshalber [§ 36411 BGB]. Sämtliche Kosten und Spesen trägt in diesem Fall der Auftraggeber). 
8.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können wir Verzugszinsen von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die angefallenen Mahnspesen als Verzugsschaden verlangen. 
8.4 Verzögert sich ohne unser Verschulden der Liefertermin um mehr als zwei Monate, können wir bis zu 80 % der Zahlung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Liefertermins verlangen. 
8.5 Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns oder nur bei berechtigten Mängelrügen in angemessenem Verhältnis geltend machen. 
8.6 Verzögert sich ohne unser Verschulden der Liefertermin um mehr als 3 Monate und ist dieser neue Termin mindestens 5 Monate nach Vertragsabschluss, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen (Lohn und Material) weiter verrechnen, ebenso die entstandenen Kosten (Lagerung, Finanzierung u. ä.) 
8.7 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss oder wird uns eine Gefährdung unseres Anspruches durch mangelhafte Zahlungsfähigkeit erst nach Vertragsabschluss bekannt, können wir Vorauszahlungen verlangen, Lieferungen zurückbehalten oder vom Vertrag zurücktreten. 

9. Schlussbestimmungen 
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist unser Firmensitz. 
9.2 Sind einzelne dieser Bestimmungen unwirksam, sind sie durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Die übrigen Bestimmungen bleiben in jedem Fall wirksam.